Die gemäß § 652 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht die vom Antragsgegner erhobene Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit unberücksichtigt gelassen, weil er nicht erklärt hat, in wie weit er zur Unterhaltsleistung bereit ist (§ 648 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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