OLG Koblenz - Beschluss vom 29.11.2004
7 UF 900/04
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2 S. 3 § 850c ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 915
MDR 2005, 514
NZI 2005, 346
OLGReport-Koblenz 2005, 251
ZIV 2005, 369
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 17/04

Anforderungen an die Darlegung der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 7 UF 900/04

DRsp Nr. 2005/13954

Anforderungen an die Darlegung der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren

Will der Unterhaltsschuldner im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt seine mangelnde Leistungsfähigkeit geltend machen, so genügt er seiner sich aus § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO ergebenden Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch den bloßen Hinweis auf die Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2 S. 3 § 850c ;

Gründe:

Die gemäß § 652 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht die vom Antragsgegner erhobene Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit unberücksichtigt gelassen, weil er nicht erklärt hat, in wie weit er zur Unterhaltsleistung bereit ist (§ 648 Abs. 2 Satz 1 ZPO).