OLG Naumburg - Beschluss vom 31.08.2006
3 UF 80/06
Normen:
BGB § 1618 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 354
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 519/05

Anforderungen an die Einbenennung eines Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 3 UF 80/06

DRsp Nr. 2007/2137

Anforderungen an die Einbenennung eines Kindes

»An die Einbenennung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss für das Kind "erforderlich" sein; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht (BGH FamRZ 2002, 94; so schon OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161).«

Normenkette:

BGB § 1618 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Verlangen der Antragstellerin auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung widersprochen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die dazu ihr bisheriges Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und insbesondere darauf verweist, dass es der Wunsch des Kindes sei, den neuen Namen zu erhalten.

Für die Beschwerde hat sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

II.

Der Antragstellerin ist zunächst Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Die Beschwerde ist beim zuständigen Beschwerdesenat zwar verspätet eingegangen. Das hat sie allerdings nicht zu vertreten, denn der Beschluss beinhaltet eine falsche Rechtsmittelbelehrung.

Prozesskostenhilfe für die Beschwerde ist jedoch zu verweigern, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend erfolgversprechend ist.