OLG Braunschweig - Beschluss vom 01.02.2023
3 W 885/22
Normen:
BGB a.F. § 1789;
Fundstellen:
WKRS 2023, 25689
ZEV 2023, 813
Vorinstanzen:
AG Hann. Münden, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 275/20

Anforderungen an die Form der Bestellung eines berufsmäßigen NachlasspflegersZulässigkeit der Verpflichtung ohne persönliche AnwesenheitHöhe der Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 3 W 885/22

DRsp Nr. 2023/5360

Anforderungen an die Form der Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers Zulässigkeit der Verpflichtung ohne persönliche Anwesenheit Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

1. Die Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers gemäß § 1789 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann ausnahmsweise auch dann wirksam sei, wenn die persönliche Verpflichtung des Bestellten nicht in dessen Anwesenheit, sondern lediglich telefonisch erfolgt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 -, NJOZ 2020, 1099 [1100], Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - NJW-RR 2018, 325 [326], Rn. 12). 2. Der Einwand der mangelhaften Geschäftsführung ist bei der Bewilligung der Vergütung eines Nachlasspflegers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2020 - I-10 W 4/19 -, NLPrax 2020, 79; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 3 Wx 19/11 -, FamRZ 2012, 143). Etwas anderes gilt nur bei einer bereits im Festsetzungsverfahren - etwa aufgrund eines Geständnisses - feststehenden gewichtigen und zumindest leichtfertigen Pflichtverletzung, die in ihrer Schwere mit einer vorsätzlichen Schädigung des Nachlassvermögens zumindest vergleichbar ist (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 20 W 316/16 -, FGPrax 2019, 134).