OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2019
2 UF 266/18
Normen:
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 650/16

Anforderungen an die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen einer Vereinbarung unter den EhegattenZulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 2 UF 266/18

DRsp Nr. 2019/5025

Anforderungen an die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen einer Vereinbarung unter den Ehegatten Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet

1. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bedarf der gestaltenden Regelung des Familiengerichts auch dann, wenn sich die Eheleute formwirksam auf einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Ausgleich geeinigt haben.2. Stellt das Familiengericht fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und entspricht dies materiell-rechtlich nicht der gesetzlichen oder von den Beteiligten vereinbarten Rechtslage, besteht die Beschwerdebefugnis der - übergangenen - Versorgungsträger gem. § 59 FamFG.

Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 16.11.2016 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, Ziffer II. des Tenors, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Hersfeld zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.251 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 6; VersAusglG § 7; FamFG § 59;

Gründe

I.