BGH - Urteil vom 18.04.2012
XII ZR 65/10
Normen:
BGB §§ 1570, 1573, 1578, 1578 b;
Fundstellen:
BGHZ 193, 78
FamRZ 2012, 1040
FuR 2012, 420
NJW 2012, 1868
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 343/07
OLG Schleswig, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 110/09

Anforderungen an die Prüfung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren; Verwendung einer wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes erhaltenen Abfindung bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts

BGH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen XII ZR 65/10

DRsp Nr. 2012/9709

Anforderungen an die Prüfung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren; Verwendung einer wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes erhaltenen Abfindung bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts

a) Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).b) An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1357).c) Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770; BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050).