OLG Bremen - Beschluss vom 31.03.2011
4 AR 3/11
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 3; FGG -RG Art. 111 Abs. 4; VAÜG § 2; FamFG § 2 Abs. 2; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1808
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 301/95
AG Syke, - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 19/11

Anforderungen an die Unzuständigerklärung eines Gerichts; Zuständigkeit des Familiengerichts nach Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 4 AR 3/11

DRsp Nr. 2011/6900

Anforderungen an die Unzuständigerklärung eines Gerichts; Zuständigkeit des Familiengerichts nach Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich

1. Ein Gericht erklärt sich nicht schon dadurch rechtskräftig für unzuständig, dass es die Verfahrensakten an das zuerst mit der Sache befasste Gericht unter Ablehnung der Übernahme zurücksendet, ohne dies den Beteiligten zur Kenntnis zu geben. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, 2 FamFG kommt dann nicht in Betracht. 2. Die ursprünglich begründete örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bleibt nach Wiederaufnahme eines gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 3; FGG -RG Art. 111 Abs. 4; VAÜG § 2; FamFG § 2 Abs. 2; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3, 4 S. 1 FGG -RG das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da es am 01.09.2009 ausgesetzt und aus dem Scheidungsverbund abgetrennt war.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 und 2 FamFG zuständig, weil das Familiengericht in Bremen zuerst mit der Sache befasst war.