BayObLG - Beschluss vom 18.02.2004
3Z BR 256/03
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4, 5, 6 § 1899 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 251
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8823/03
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 196/03

Anforderungen an einen Betreuervorschlag bei zweifelhafter Willensbetätigungsmöglichkeit des Betreuten - Betreuerauswahl bei Interessenkonflikt - Bestellung eines weiteren Berufsbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 256/03

DRsp Nr. 2004/5496

Anforderungen an einen Betreuervorschlag bei zweifelhafter Willensbetätigungsmöglichkeit des Betreuten - Betreuerauswahl bei Interessenkonflikt - Bestellung eines weiteren Berufsbetreuers

»1. Erklärt eine geschäftsunfähige Betroffene, mit der eine sinnvolle Verständigung nicht mehr möglich ist, ihr Einverständnis mit einem vom Gericht vorgeschlagenen Betreuer, ohne dass zweifelsfrei klar ist, ob sie die Ausführungen des Richters überhaupt verstanden hat, liegt hierin kein eigener Betreuervorschlag der Betroffenen.2. Liegt ein Betreuervorschlag des Betroffenen nicht vor, kann das Gericht bei der Auswahl eines Betreuers erhebliche Interessenkonflikte sowie Versuche, von einem geschäftsunfähigen Betroffenen eine Vollmacht zu erlangen, als Eignungsmangel berücksichtigen.3. Zur Vermeidung von innerfamiliären Konflikten kann zum Wohl eines Betroffenen für einen abgegrenzten Bereich neben einem ehrenamtlichen Betreuer ein weiterer Berufsbetreuer bestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4, 5, 6 § 1899 ;

Gründe:

I.