Die gemäß § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG zulässige weitere Beschwerde, mit der sich die Enkel der Betroffenen weiterhin gegen die Bestellung der Betreuerin und deren Auswahl wenden, ist zulässig und führt auch in der Sache zunächst zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einer Betreuerin zu rechtfertigen.
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