OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2004
20 W 291/04
Normen:
BGB § 1896 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 63/04
AG Bad Wildungen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 270/03

Anforderungen an Einrichtung einer Zwangsbetreuung - Willensbestimmungsfreiheit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 291/04

DRsp Nr. 2005/480

Anforderungen an Einrichtung einer Zwangsbetreuung - Willensbestimmungsfreiheit

»Für die zur Einrichtung einer sog. Zwangsbetreuung notwendige Feststellung, dass eine Betroffene ihren Willen krankheitsbedingt nicht frei bestimmen kann, reicht es nicht aus, dass der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, es lägen leichte Leistungseinschränkungen in Auffassungs- und Umstellungsvermögen, Denkschnelligkeit, Urteilsschärfe und im Bereich der Gedächtnisfunktionen vor, deren Ausmaß quasi noch im Bereich der Altersnorm liege.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG zulässige weitere Beschwerde, mit der sich die Enkel der Betroffenen weiterhin gegen die Bestellung der Betreuerin und deren Auswahl wenden, ist zulässig und führt auch in der Sache zunächst zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einer Betreuerin zu rechtfertigen.