OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2004
15 WF 149/03
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e ; BGB § 1908f ; BGB § 1908g ; BGB § 1908h ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; BVormVG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1982
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 357/00

Angemessene Vergütung des Verfahrenspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 15 WF 149/03

DRsp Nr. 2005/1264

Angemessene Vergütung des Verfahrenspflegers

1. Der Verfahrenspfleger hat zur schlüssigen Geltendnachung seines Vergütungsanspruchs nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG in Verb. mit §§ 1908e bis 1908i BGB eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründende Abrechnung zu erteilen, die nicht nur erkennen läßt, welcher Art. die zu vergütende Tätigkeit war, sondern auch - zumindest stichwortartig - Angaben über ihren Zusammenhang mit den im konkreten Fall nach dem Gesetz erforderlichen Aufgaben enthält. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Verfahrenspfleger einen erhöhten Stundensatz geltend machen kann.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e ; BGB § 1908f ; BGB § 1908g ; BGB § 1908h ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; BVormVG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 56 g Abs. 5 FGG in Verbindung mit §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 14. April 2003 unbegründet. Zu ergänzen ist folgendes:

I.