BayObLG - Beschluß vom 17.05.1995
1Z BR 40/95
Normen:
FGG § 50a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 286
FGPrax 1995, 155
FamRZ 1996, 421
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 4/95
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen X 104/94

Anhörung der Eltern im Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge

BayObLG, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 40/95

DRsp Nr. 1995/5960

Anhörung der Eltern im Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge

1. »In Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge hat das Beschwerdegericht die sorgeberechtigten Eltern jedenfalls dann erneut anzuhören, wenn sich seit der Anhörung durch das Vormundschaftsgericht der Verfahrensgegenstand geändert hat (hier: Erstreckung des Verfahrens auf ein weiteres Kind und sich wesentliche neue Erkenntnisse ergeben haben.« 2. Nach § 50a Abs. 1 S.3 FGG sind in den Fällen der § 1666, § 1666a BGB die sorgeberechtigten Eltern der von der Maßnahme betroffenen Kinder stets persönlich, d.h. mündlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Nur aus schwerwiegenden Gründen oder wenn die Anhörung in erster Instanz nur kurze Zeit zurückliegt kann von einer erneuten Anhörung abgesehen werden.

Normenkette:

FGG § 50a;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der beiden ehelichen Kinder S. und Diana. Sie waren zunächst ohne festen Wohnsitz. Anfang des Jahres 1993 bezogen sie eine kleinere Wohnung, seit Anfang 1995 leben sie in einer Vier-Zimmer-Mansardenwohnung.