OLG Köln - Beschluß vom 12.01.2001
25 UF 82/00
Normen:
FGG § 50b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 111
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 18.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 314/97

Anhörung und rechtliches Gehör im Sorgerechtsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 25 UF 82/00

DRsp Nr. 2001/7639

Anhörung und rechtliches Gehör im Sorgerechtsverfahren

1. Die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens vermag das Gericht nicht von seiner Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes nach § 50b Abs. 1 FGG zu entbinden. Ebenfalls kein Ersatz ist die in einem anderen Verfahren betr. das Umgangsrecht durch dasselbe Familiengericht erfolgte Anhörung des Kindes, jedenfalls dann, wenn diese schon längere Zeit zurückliegt.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst im Sorgerechtsverfahren auch die Verpflichtung des Gerichts, zu dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien umfassend in der Entscheidung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

FGG § 50b Abs. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter, ihr das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter S. zu übertragen, zurückgewiesen, da "Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.