OLG Celle - Beschluss vom 13.02.2001
17 W 11/01
Normen:
FGG § 70c S. 1 § 69g Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover - 2 T 104/01 (05),
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 64 XIV 725 L

Anhörungspflicht der Beschwerdekammer in Unterbringungssachen

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 17 W 11/01

DRsp Nr. 2001/6418

Anhörungspflicht der Beschwerdekammer in Unterbringungssachen

»Anhörungsverpflichtung der Beschwerdekammer in Unterbringungssachen«

Normenkette:

FGG § 70c S. 1 § 69g Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

Die frist und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig. Sie hat zunächst den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, da der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) beruht. Der Beschluss ist nämlich in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen.