OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.03.2009
II-6 UF 191/08
Normen:
BGB § 1684; FGG § 33;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 265
NJW 2009, 3312
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 14.11.2008

Anordnung eines Zwangsgeldes gegen den betreuenden Elternteil zur Vollziehung einer Umgangsregelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen II-6 UF 191/08

DRsp Nr. 2009/19773

Anordnung eines Zwangsgeldes gegen den betreuenden Elternteil zur Vollziehung einer Umgangsregelung

Lehnt ein Kind den Umgang mit seinem Vater ab, so kann die Mutter nicht durch Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollziehung einer Umgangsregelung angehalten werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass sie mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rheinberg 14.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in R. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin werden monatliche Raten in Höhe von 75 € festgesetzt, zahlbar ab Mai 2009.

Normenkette:

BGB § 1684; FGG § 33;

Gründe:

I.