OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1999
5 UF 321/98
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1360 a Abs. 3 § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 957
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 23.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 18/95

Anrechnung des Mietwertes bei allein genutzter Ehewohnung auf Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 5 UF 321/98

DRsp Nr. 2000/7275

Anrechnung des Mietwertes bei allein genutzter Ehewohnung auf Trennungsunterhalt

Beansprucht ein Ehegatte während des Getrenntlebens die Ehewohnung für sich allein, obwohl sie für seinen eigenen Wohnbedarf zu groß ist, muß er sich den vollen Mietwert der Wohnung auch dann anrechnen lassen, wenn er ein erwachsenes Kind der Parteien in die Wohnung aufnimmt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1360 a Abs. 3 § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben teilweise Erfolg.

I.

Der Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt, soweit sie Trennungsunterhalt auch für die Zeit von Januar bis August 1995 verlangt.

Das Familiengericht hat für diesen Zeitraum die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Verzugsvoraussetzung seien von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Dass der Beklagte sich bereits ab Januar 1995 in Verzug befand, ist auch dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB besteht mithin ein Unterhaltsanspruch für den genannten Zeitraum nicht.

II.