Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben teilweise Erfolg.
I.
Der Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt, soweit sie Trennungsunterhalt auch für die Zeit von Januar bis August 1995 verlangt.
Das Familiengericht hat für diesen Zeitraum die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Verzugsvoraussetzung seien von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Dass der Beklagte sich bereits ab Januar 1995 in Verzug befand, ist auch dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB besteht mithin ein Unterhaltsanspruch für den genannten Zeitraum nicht.
II.
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