BayObLG - Beschluss vom 12.07.2004
1Z BR 45/04
Normen:
PStG § 61 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 392
FamRZ 2005, 895
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 821/03
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen III 1/03

Anspruch auf Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer zeitgeschichtlichen Dokumentation

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 45/04

DRsp Nr. 2004/14121

Anspruch auf Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer zeitgeschichtlichen Dokumentation

»Zu den Voraussetzungen der Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer zeitgeschichtlichen Dokumentation.«

Normenkette:

PStG § 61 ;

Gründe:

I.

1. Herr H., ein Bürger der Stadt A. (Beteiligte zu 1), hat ein Gedenkbuch für die Opfer von Krieg und Gewalt erstellt. Er beantragte zum Zwecke der Abgleichung der Daten der Kriegsopfer der Stadt A. Einsicht in die Sterbebücher des Standesamts der Stadt A.

Der Standesbeamte wies diesen Antrag unter Hinweis auf § 61 PStG zurück. Den daraufhin an das Amtsgericht gerichteten Antrag des Herrn H., den Standesbeamten anzuweisen, seinem Einsichtsersuchen stattzugeben, wies das Amtsgericht am 13.6.2001 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, nach § 61 Abs. 1 PStG hätten Privatpersonen nur insoweit ein Recht auf Einsichtnahme in die Personenstandsbücher, als sich der Eintrag auf sie selbst, ihre Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge beziehe. Andere Personen hätten nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machten. Ein solches rechtliches Interesse bestehe jedoch nicht; private Forschungszwecke begründeten kein rechtliches Interesse.