Gründe:
I.
1. Herr H., ein Bürger der Stadt A. (Beteiligte zu 1), hat ein Gedenkbuch für die Opfer von Krieg und Gewalt erstellt. Er beantragte zum Zwecke der Abgleichung der Daten der Kriegsopfer der Stadt A. Einsicht in die Sterbebücher des Standesamts der Stadt A.
Der Standesbeamte wies diesen Antrag unter Hinweis auf § 61 PStG zurück. Den daraufhin an das Amtsgericht gerichteten Antrag des Herrn H., den Standesbeamten anzuweisen, seinem Einsichtsersuchen stattzugeben, wies das Amtsgericht am 13.6.2001 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, nach § 61 Abs. 1 PStG hätten Privatpersonen nur insoweit ein Recht auf Einsichtnahme in die Personenstandsbücher, als sich der Eintrag auf sie selbst, ihre Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge beziehe. Andere Personen hätten nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machten. Ein solches rechtliches Interesse bestehe jedoch nicht; private Forschungszwecke begründeten kein rechtliches Interesse.