BSG - Urteil vom 08.03.2018
B 10 EG 7/16 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1 Abs. 3; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG § 4 Abs. 1 S. 2; BEEG § 4 Abs. 2 S. 1-2; BEEG § 4 Abs. 3 S. 1; BEEG § 4 Abs. 4; BEEG § 4 Abs. 5 S. 1; BEEG § 7 Abs. 1; BEEG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 125, 153
NZS 2019, 223
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 EG 13/12
SG Potsdam, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 EG 5/11

Anspruch auf Elterngeld für zur Adoptionspflege in den Haushalt aufgenommene KinderKeine Geltung der Mindestbezugsdauer von zwei Monaten bei vorzeitiger Aufhebung der Adoptionspflege

BSG, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 7/16 R

DRsp Nr. 2018/8066

Anspruch auf Elterngeld für zur Adoptionspflege in den Haushalt aufgenommene Kinder Keine Geltung der Mindestbezugsdauer von zwei Monaten bei vorzeitiger Aufhebung der Adoptionspflege

Bei Beendigung der Adoptionspflege besteht der Elterngeldanspruch unabhängig von der Mindestbezugszeit bis zum Ablauf des Ereignismonats fort, wenn der Elterngeldberechtigte den damit verbundenen Verlust des Kindes nicht zu verantworten hat.

1. Für die Adoptionspflege sind die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme bei der berechtigten Person maßgeblich für den Elterngeldanspruch ist. 2. Dadurch wird die Gleichbehandlung gegenüber Berechtigten mit leiblichen Kindern sichergestellt.3. Nach der Aufnahme eines Adoptionspflegekindes entsteht der Elterngeldanspruch monatsweise; ein einmal begründeter Elterngeldanspruch endet mit dem Ablauf des Lebens- oder Betreuungsmonats, in dem der Verlust des Kindes eintritt.4. Ein Elterngeldanspruch fällt trotz der Beendigung der Adoptionspflege vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats für diesen Betreuungsmonat weder vollständig noch teilweise weg, sondern bleibt bis zu dessen Ablauf bestandsgeschützt.