OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2004
10 UF 176/03
Normen:
BGB § 362 ; BGB § 366 ; BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1592 Nr. 3 ; BGB § 1600 Abs. 4 ; BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 3 ; BGB § 1615l Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1896 ; BGB § 1902 ; GSiG § 1 ; GSiG § 1 Nr. 2 ; GSiG § 2 ; GSiG § 2 Abs. 1 ; GSiG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; GSiG § 2 Abs. 1 Satz 3 ; GSiG § 2 Abs. 3 Satz 2 ; GSiG § 3 ; GSiG § 6 ; SGB IX § 1 ; SGB IX § 2 ; SGB IX § 33 ; SGB IX § 81 Abs. 3 ; SGB IX § 136 ; SGB IX § 136 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 138 Abs. 1 ; SGB IX § 138 Abs. 2 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ; MuSchG § 13 ; MuSchG § 14 ; BErzGG § 7 ; BErzGG § 9 Satz 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; SGB VI § 43 Abs. 2 ; BSHG § 22 ; BSHG § 77 Abs. 1 ; BSHG § 91 ; BSHG § 91 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; GG Art. 1 Abs. 3 ; AltersvermögensG Art. 35 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 424
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 222/02

Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 10 UF 176/03

DRsp Nr. 2004/13595

Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

1. Bei einem volljährigen behinderten Kind, das eine eigene Wohnung unterhält, in der es im Rahmen seiner Möglichkeiten ein eigenständiges Leben führt, scheidet eine schematische Gleichstellung des Unterhaltsberechtigten mit einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind mit eigenem Hausstand aus. 2. Auch für die Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs im Bereich des Verwandtenunterhalts besteht in der Praxis ein Bedürfnmis nach festen Bedarfsätzen. Es erscheint insoweit sachgerecht, die Untergrenze des Bedarfs an den in den Unterhaltstabellen für den Ehegattenunterhalt angesetzten Beträgen zu orientieren. 3. Es ist demnach auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten abzustellen und als Untergrenze derjenige Betrag pauschal als Bedarf anzusetzen, welcher der konkreten Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Kindes entspricht. 4. Entgelt, das ein Behinderter im Arbeitsbereich einer Behindertenwerkstatt erzielt, ist unterhaltsrechtlich anrechenbares Arbeitseinkommen.