BVerfG - Beschluß vom 02.05.1995
1 BvR 2174/94; 1 BvR 2220/94
Normen:
BGB § 1779 Abs 2 S 3 § 1887 Abs. 1 ; FGG § 12 § 50c ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 857
EzFamR aktuell 1995, 270
FamRZ 1995, 795
NJW 1995, 2095
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 141/94

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BVerfG, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 2174/94; 1 BvR 2220/94

DRsp Nr. 1995/6728

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Auch in einem Verfahren über die Entlassung eines Jugendamtes als Amtsvormund und die Bestellung der Großeltern des Kindes zu Vormündern ist unabhängig davon, ob eine Anhörung der Pflegeeltern, in deren Haushalt das betroffene Kind lebt, vorgeschrieben ist und unabhängig davon, daß das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, den Pflegeeltern, die eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt haben, rechtliches Gehör zu gewähren.2. Das Recht der Pflegeeltern auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn deren rechtzeitig eingegangene Begründung der weiteren Beschwerde von dem Oberlandesgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen wurde und das Oberlandesgericht die in dem Begründungsschriftsatz enthaltenen Ausführungen bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

Normenkette:

BGB § 1779 Abs 2 S 3 § 1887 Abs. 1 ; FGG § 12 § 50c ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren über die Entlassung eines Jugendamtes als Amtsvormund und die Bestellung der Großeltern des Kindes zu Vormündern.