BGH - Beschluss vom 11.07.2012
XII ZB 459/11
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2012, 367
FamRZ 2012, 1549
FuR 2012, 598
NJW 2012, 6
NJW-RR 2012, 1220
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1581/10
OLG Stuttgart, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 25/11

Anspruch des Versorgungsträgers auf Ersetzung des durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entstehenden Aufwandes mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen XII ZB 459/11

DRsp Nr. 2012/16183

Anspruch des Versorgungsträgers auf Ersetzung des durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entstehenden Aufwandes mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG

Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 -FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 4.652 €

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 13;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.