FG Münster - Urteil vom 09.12.2004
14 K 2517/04 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Anspruchsberechtigung; Kindergeld für das Kind AH ab Dezember 2003

FG Münster, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 14 K 2517/04 Kg

DRsp Nr. 2005/4074

Anspruchsberechtigung; Kindergeld für das Kind AH ab Dezember 2003

Für die Frage der Gewährung eines Kindergeldanspruches ist es entscheidungserheblich, ob das Kind wegen der Behinderung zum Selbstunterhalt außerstande ist, diese also ursächlich für die Bedürftigkeit ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob eine Behinderung dafür ursächlich ist, dass ein über 27 Jahre altes Kind noch in der Berufsausbildung steht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -).