OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.01.2011
13 WF 166/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 8 Abs. 1; VAÜG § 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 248
FamRZ 2011, 665
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 422/04

Anwaltsgebühren für die Vertretung in der ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 13 WF 166/10

DRsp Nr. 2011/1338

Anwaltsgebühren für die Vertretung in der ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich

Die anwaltliche Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich stellt auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG dar, wenn zwei Kalenderjahre seit dem Erlass des Scheidungsurteils und der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vergangen sind (Bestätigung von KG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 19 WF 174/10).

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 8 Abs. 1; VAÜG § 2;

Gründe: