AG Lingen, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1115/09
Anwaltsgebühren im abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich; Geltung des Verschlechterungsverbots im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsgebühren
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 13 WF 34/11
DRsp Nr. 2011/5639
Anwaltsgebühren im abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich; Geltung des Verschlechterungsverbots im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsgebühren
1. In Übergangsfällen im Sinne des Art. 111 Abs. 4FGG -RG erhält ein Rechtsanwalt in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich gesonderte Gebühren, auf die er sich die bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdienten und abgerechneten Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 3RVG anrechnen lassen muss (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - 13 WF 166/10 im Hinblick auf BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10).2. Aufgrund des auch im Verfahren über eine Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2RVG geltenden Verschlechterungsverbots hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Rechtsanwalts nur zu prüfen, ob die festgesetzte Vergütung zu erhöhen ist. Der Umfang der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn der erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzung die irrtümliche Annahme zugrunde lag, der Rechtsanwalt sei beigeordnet worden, es an einer wirksamen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts aber tatsächlich fehlte.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.