OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.03.2011
13 WF 34/11
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 4; RVG § 21 Abs. 3; RVG § 15; RVG § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1115/09

Anwaltsgebühren im abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich; Geltung des Verschlechterungsverbots im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsgebühren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 13 WF 34/11

DRsp Nr. 2011/5639

Anwaltsgebühren im abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich; Geltung des Verschlechterungsverbots im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsgebühren

1. In Übergangsfällen im Sinne des Art. 111 Abs. 4 FGG -RG erhält ein Rechtsanwalt in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich gesonderte Gebühren, auf die er sich die bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdienten und abgerechneten Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 3 RVG anrechnen lassen muss (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - 13 WF 166/10 im Hinblick auf BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10). 2. Aufgrund des auch im Verfahren über eine Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 RVG geltenden Verschlechterungsverbots hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Rechtsanwalts nur zu prüfen, ob die festgesetzte Vergütung zu erhöhen ist. Der Umfang der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn der erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzung die irrtümliche Annahme zugrunde lag, der Rechtsanwalt sei beigeordnet worden, es an einer wirksamen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts aber tatsächlich fehlte.