OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2014
20 W 237/13
Normen:
BeratHiG § 2 Abs. 2; BeratHiG § 6; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44;
Fundstellen:
MDR 2014, 1152
NJW-RR 2014, 1351
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 106/13

Anwaltsgebühren im Rahhmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit Trennung und ScheidungVergütung mehrerer Angelegenheiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 20 W 237/13

DRsp Nr. 2014/13104

Anwaltsgebühren im Rahhmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung Vergütung mehrerer Angelegenheiten

1. Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26. August 2009, 20 W 254/09 und vom 12. August 2009, 20 W 197/09). 2. Im Regelfall richtet sich die Abgrenzung der dabei zu vergütenden Angelegenheiten nach typisierten Komplexen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. März 2011, 11 WF 1590/10). Dazu gehört der Komplex "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)"; alle innerhalb dieses Komplexes vorgenommenen anwaltlichen Geschäfte sind als eine Angelegenheit zu vergüten.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BeratHiG § 2 Abs. 2; BeratHiG § 6; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44;

Gründe:

I.