OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.07.1999
6 UF 22/99
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 1 § 3b ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 117
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 286/97

Anwendung der Quotierungsmethode bei Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 6 UF 22/99

DRsp Nr. 1999/11389

Anwendung der Quotierungsmethode bei Versorgungsausgleich

Die Quotierugnsmethode kommt auch dann zu Anwendung, wenn neben Anwartschaften, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen sind, für den Ausgleich auch Anwartschaften heranzuziehen sind, für die der schuldrechtliche Ausgleich bzw. der erweiterte Ausgleich nach § 3 b VAHRG in Betracht kommt, wie hier für die in den Wertvergleich eingestellten dynamisierten Anwartschaften der ausgleichspflichtigen Partei aus der betrieblichen Altersversorgung.

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 1 § 3b ;

Gründe:

I. Die am 23. März 1932 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 13. Januar 1929 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 27. August 1952 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 26. November 1997 zugestellt.

Während der Ehezeit (vom 1. August 1952 bis 31. Oktober 1997, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Die Antragstellerin - sie befindet sich ebenso wie der Antragsgegner im Rentenstand - hat darüber hinaus dynamische Anwartschaften gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (nachfolgend VBL) erworben, ferner eine statische Betriebsrente, welche ihr früherer Arbeitgeber (............. GmbH, Werk ...........) mit einem ehezeitbezogenen Jahresbetrag von 1.324,80 DM angegeben hat.