OLG Köln - Beschluß vom 19.03.2001
16 Wx 48/01
Normen:
AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 67/01
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 142/00

Asylfolgeantrag nach unerlaubter Wiedereinreise

OLG Köln, Beschluß vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 48/01

DRsp Nr. 2001/11662

Asylfolgeantrag nach unerlaubter Wiedereinreise

Ein noch nicht beschiedener Asylfolgeantrag nach unerlaubter Wiedereinreise in die Bundesrepublik beseitigt den Haftgrund aus § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Der Ausländer erhält durch den Folgeantrag eine Rechtsstellung, die der einer Duldung entspricht.

Normenkette:

AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 3, 7 FEVG, 103 AuslG, 27, 29 FGG) ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 20, 22 FGG), beruht - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 I S. 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO) festgestellt.