OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2001
9 WF 118/01
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4 § 1836a § 1908i ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 Abs. 1, 5 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 240
FamRZ 2002, 626

Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 9 WF 118/01

DRsp Nr. 2005/13392

Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

»1. Der Verfahrenspfleger tritt für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes und hat an dessen Stelle die Kinderinteressen in das Verfahren einzubringen. Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen. 2. Vergütet wird nur der für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.