BayObLG - Beschluss vom 27.03.2002
3Z BR 50/02
Normen:
FGG § 70b ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1362
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9619/01
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 150/00

Aufhebung der Verfahrenspflegschaft im Verfahren der weiteren Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 50/02

DRsp Nr. 2002/9127

Aufhebung der Verfahrenspflegschaft im Verfahren der weiteren Beschwerde

»Zur Aufhebung der Verfahrenspflegschaft im Verfahren der weiteren Beschwerde.«

Normenkette:

FGG § 70b ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene am 27.7.2000 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Mit Beschluss vom 31.10.2001 genehmigte es die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 31.10.2002 in der geschlossenen Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung.

Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrenspfleger namens der Betroffenen sofortige Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren bestellte sich ein Bevollmächtigter für die Betroffene und beantragte neben der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung, die Betreuerin von ihrem Amt zu entbinden sowie ihn anstelle des bisherigen Verfahrenspflegers zum Verfahrenspfleger zu bestellen, hilfsweise, einen anderen Betreuer zu bestellen und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Landgericht hat am 7.2.2002 die sofortige Beschwerde zu rückgewiesen und die weiteren Anträge abgewiesen.