I.
Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene am 27.7.2000 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Mit Beschluss vom 31.10.2001 genehmigte es die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 31.10.2002 in der geschlossenen Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung.
Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrenspfleger namens der Betroffenen sofortige Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren bestellte sich ein Bevollmächtigter für die Betroffene und beantragte neben der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung, die Betreuerin von ihrem Amt zu entbinden sowie ihn anstelle des bisherigen Verfahrenspflegers zum Verfahrenspfleger zu bestellen, hilfsweise, einen anderen Betreuer zu bestellen und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Landgericht hat am 7.2.2002 die sofortige Beschwerde zu rückgewiesen und die weiteren Anträge abgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|