I. Der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob den gemeinsam zu Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen Kindes die pauschale Aufwandsentschädigung des §
II. Die zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde (§§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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