OLG Thüringen - Beschluss vom 14.10.2004
9 W 527/04
Normen:
BGB § 1835a § 1899 § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 478
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 80/04

Aufwandsentschädigung der zu Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen Kindes

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 9 W 527/04

DRsp Nr. 2005/5859

Aufwandsentschädigung der zu Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen Kindes

Sind die Eltern gemeinsam zu Betreuern eines volljährigen Kindes bestellt, so steht ihnen die pauschale Aufwandsentschädigung des § 1835a BGB jeweils in voller Höhe zu (entgegen LG Kempten - 4 T 667/00 - 22.02.2001, RPfleger 2001, 348; Anschl. an BayObLG - 3Z BR 188/02 - 16.10.2002 - FamRZ 2003, 479 und OLG Düsseldorf - 25 Wx 82/02 - 24.10.2002).

Normenkette:

BGB § 1835a § 1899 § 1908i Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob den gemeinsam zu Betreuern bestellten Eltern eines volljährigen Kindes die pauschale Aufwandsentschädigung des § 1835 a BGB jeweils in voller Höhe - wie die Beschwerdeführer meinen - oder nur einmal gemeinschaftlich zusteht. Das Landgericht hat unter Berufung auf die überwiegende Auffassung des Schrifttums sowie eine Entscheidung des Landgerichts Kempten (Beschl. vom 22.02.2001, RPfleger 2001,348) letzteres vertreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde (§§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).