OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2009
9 WF 165/08
Normen:
FGG § 67a Abs. 1; FGG § 67a Abs. 2; FGG § 67a Abs. 5; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 2; VBVG § 1; VBVG § 3 Abs. 1 S. 2; VBVG § 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1007
OLGReport-Brandenburg 2009, 575
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 255/06

Aufwendungen einer Verfahrenspflegerin für die Anhörung eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 165/08

DRsp Nr. 2009/2476

Aufwendungen einer Verfahrenspflegerin für die Anhörung eines Kindes

Die Verfahrenspflegerin eines minderjährigen Kindes hat keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist es nicht ihre Aufgabe, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen. Dabei ist ausnahmsweise ein Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Verfahrenspflegerin das Kind in seinem Wohnumfeld und nicht in eigenen Büroräumen anhört, zu erstatten, wenn die vertraute Umgebung für das Kind von besonderer Bedeutung ist. Dies hat die Verfahrenspflegerin substantiiert darzulegen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 23.05.2008 - Az. 22 F 255/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung und der Aufwendungsersatz für die Verfahrenspflegerin wird für die Zeit vom 17.08.2006 bis zum 13.11.2007 auf 572,63 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 67a Abs. 1; FGG § 67a Abs. 2; FGG § 67a Abs. 5; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 2; VBVG § 1; VBVG § 3 Abs. 1 S. 2; VBVG § 4;

Gründe: