BayObLG - Beschluss vom 29.09.2004
3Z BR 163/04
Normen:
BGB § 1835 § 1836 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 159
BayObLGZ 2004 Nr. 52
BayObLGZ 2004, 274
FamRZ 2005, 550
NJW-RR 2005, 156
Rpfleger 2005, 139
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 37/04
AG Weiden i.d. OPf. - XVII 720/00,

Aufwendungsersatz und Vergütung des Berufsbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 163/04

DRsp Nr. 2004/18090

Aufwendungsersatz und Vergütung des Berufsbetreuers

»1. Ob ein Berufsbetreuer für bestimmte Tätigkeiten Aufwendungsersatz und Vergütung verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Fähigkeiten und Kenntnisse, nach Art und Umfang aus seiner Sicht zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Für pflichtwidriges Handeln kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden.2. Ein Berufsbetreuer hat effizient und kostengünstig vorzugehen. Bankgeschäfte sind auf das notwendige Maß zu beschränken; zeitgemäße Kommunikationsmittel sind, soweit tunlich, zu benützen.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1836 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene besteht seit 7.10.1996 eine Betreuung. Deren Aufgabenkreis umfasst derzeit Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Regelung von Rechts- und Behördenangelegenheiten. Für den Bereich Vermögenssorge ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.