BGH - Beschluss vom 03.05.2017
XII ZB 415/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 245
FamRB 2017, 5
FamRZ 2017, 1132
FuR 2017, 440
MDR 2017, 10
MDR 2017, 885
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 994/14
OLG Frankfurt/Main, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 370/15

Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen; Unzumutbarkeit der Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes gegenüber einem Elternteil; Vollendung des 25. Lebensjahrs bei Studienbeginn

BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 415/16

DRsp Nr. 2017/6717

Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen; Unzumutbarkeit der Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes gegenüber einem Elternteil; Vollendung des 25. Lebensjahrs bei Studienbeginn

a) Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - [...]; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).b) Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 37 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.