OLG Dresden - Beschluss vom 05.05.1999
22 UF 44/99
Normen:
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2, 4 ; FGB § 40 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 885
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 968/93

Ausgleichszahlung für DDR-Grundstück bei Ehescheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 22 UF 44/99

DRsp Nr. 2001/3560

Ausgleichszahlung für DDR-Grundstück bei Ehescheidung

1. Auch wenn Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB nur auf § 39 FGB verweist, ist in den Fällen, in denen Eheleute nicht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB für die Fortgeltung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft optiert haben, § 40 FGB anwendbar. 2. Die Regelung des Art.234 § 4 Abs. 4 EGBGB steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Vorschrift den zu regelnden Sachverhalt abschließend und systematisch eindeutig regeln sollte. 3. Die Nichtanwendung des § 40 FGB hätte zur Folge, dass derjenige Ehegatte, der durch seine Mitarbeit wesentlich zur Erhaltung und Mehrung des Vermögens des anderen beigetragen hat, und zwar bis zum 2.10.1990 in dem Vertrauen, im Fall der Beendigung des Güterstandes jedenfalls eine gewisse Beteiligung an diesem Vermögen erhalten zu können, dieser Ansprüche vollständig und endgültig verlustig ginge, ohne dass erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfolge gewollt hätte.