OLG Koblenz - Beschluss vom 17.10.2001
13 UF 609/01
Normen:
BGB § 1686 ; FGG § 13 a ; KostO § 94 Abs. 2 § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 980
OLGReport-Koblenz 2002, 236
Vorinstanzen:
AG St. Goar, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 170/01

Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB umfaßt nicht eine Tagebuchführung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 13 UF 609/01

DRsp Nr. 2002/5802

Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB umfaßt nicht eine Tagebuchführung

Die Vorlage und Führung eines laufenden Tagebuches kann im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB nicht verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 1686 ; FGG § 13 a ; KostO § 94 Abs. 2 § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht kein weitergehendes als das vom Amtsgericht zugesprochene Auskunftsrecht zu. Insbesondere kann er nicht die Vorlage eines Tagebuches für die Zeit ab Oktober 2000 verlangen.

Grundsätzlich hat der Antragsteller, dessen Umgangsrecht mit den gemeinsamen, im Haushalt der Mutter lebenden Kindern derzeit zumindest faktisch beschränkt ist, einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder. Dieser in § 1686 BGB geregelte Anspruch soll dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder fortlaufend zu überzeugen. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen und hat die Antragsgegnerin dementsprechend verurteilt, halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden der gemeinsamen Kinder C und T zu erteilen.