OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2008
12 WF 88/08
Normen:
FGG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 42/02

Auskunftspflicht einer Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater über den gesundheitlichen Zustand des KindesUnbestimmtheit einer gerichtlichen Verfügung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 12 WF 88/08

DRsp Nr. 2021/7375

Auskunftspflicht einer Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater über den gesundheitlichen Zustand des Kindes Unbestimmtheit einer gerichtlichen Verfügung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 30. November 2007 wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 1;

Gründe

Die nach den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dazu kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen werden, die aus Anlass der eingelegten Beschwerde wie folgt ergänzt werden:

1.) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Bericht der Kindesmutter über den Gesundheitszustand der gemeinsamen Tochter vom 25. Juni 2007 keine substanti ierten Angaben über Krankheiten sowie deren Therapieerfolg (konkrete Zeiträume der Erkrankung, Heilungsverlauf) enthalte.

Der Bericht enthält die Mitteilung, im Zeitraum zwischen Juni 2006 und Juni 2007 habe O dreimal eine "Blasenerkältung" (gemeint ist wohl eine Blasenentzündung) gehabt, weiter Halsschmerzen und einen gebrochenen Mittelzeh, "und sonst ging es ihr gut".