VGH Hessen - Beschluss vom 17.02.2004
9 TG 60/04
Normen:
AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 ; AufenthG/EWG § 1 Abs. 2 ; AufenthG/EWG § 12 Abs. 9 ; AuslG § 72 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 792
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 G 1336/03

Ausländer- und Auslieferungsrecht - aufschiebende Wirkung, Ehegatte, Scheinehe

VGH Hessen, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 9 TG 60/04

DRsp Nr. 2007/24259

Ausländer- und Auslieferungsrecht - aufschiebende Wirkung, Ehegatte, Scheinehe

»Widerspruch und Klage des Ehegatten einer unter den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AufenthG/EWG fallenden EU-Angehörigen entfalten gemäß § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG, der § 72 Abs. 1 AuslG für unanwendbar erklärt, aufschiebende Wirkung, auch wenn der Verdacht besteht, dass die Ehe nur zum Schein zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde.«

Normenkette:

AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 ; AufenthG/EWG § 1 Abs. 2 ; AufenthG/EWG § 12 Abs. 9 ; AuslG § 72 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Der Klage des Antragstellers gegen den vorliegend umstrittenen Bescheid des Antragsgegners kommt in dem Umfang, wie er aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlich ist, die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO zu. Da der Antragsgegner - und ihm folgend das Gericht erster Instanz - dies anders sieht und daher erkennbar nicht bereit ist, diese aufschiebende Wirkung zu beachten, hat der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat diese Rechtsfolge durch Beschluss festzustellen.