»Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EzAR 020 Nr. 17).An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nichts Grundlegendes geändert. Allerdings werden die Anforderungen an das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft nunmehr geprägt durch das mit der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte neue Leitbild der Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 ff.).«