VGH Hessen - Beschluss vom 09.08.2004
9 TG 1179/04
Normen:
AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 982
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 11 G 973/04(2) - 14.04.2004,

Ausländerrechts; Eheliche Lebensgemeinschaft bei Ehegatten, die überwiegend an verschiedenen Orten wohnen - Arbeitsstelle, Berufstätigkeit, Lebensmittelpunkt, Wohnung, eheliche Lebensgemeinschaft

VGH Hessen, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 9 TG 1179/04

DRsp Nr. 2007/24225

Ausländerrechts; Eheliche Lebensgemeinschaft bei Ehegatten, die überwiegend an verschiedenen Orten wohnen - Arbeitsstelle, Berufstätigkeit, Lebensmittelpunkt, Wohnung, eheliche Lebensgemeinschaft

»Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die Ehegatten überwiegend an verschiedenen Orten wohnen.«

Normenkette:

AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.