BayObLG - Beschluss vom 30.09.2002
1Z BR 33/02
Normen:
BGB § 133 § 2087 § 2099 § 2255 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1506
NJW-RR 2003, 150
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6977/00
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0281/99

Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung der Erbquoten bei Widerruf der Erbeinsetzung

BayObLG, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 33/02

DRsp Nr. 2002/17998

Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung der Erbquoten bei Widerruf der Erbeinsetzung

»1. Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser mehreren Personen den Nachlass nicht erschöpfende Geldbeträge zugewendet und zugleich bestimmt hat, dass weiteres Vermögen "der aufgeführten Erbaufteilung zuzurechnen" sei.2. Veränderung der Erbquoten mehrerer testamentarisch eingesetzter Erben bei Widerruf der Erbeinsetzung eines der Miterben durch Veränderungen im Testament.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2087 § 2099 § 2255 ;

Gründe:

I.

Die 1999 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war seit 15.2.1961 verwitwet und hatte keine Abkömmlinge. Die drei Geschwister der Erblasserin sind vorverstorben; zwei der Geschwister haben Abkömmlinge hinterlassen: Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die drei Kinder des vorverstorbenen Bruders, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die beiden Kinder der vorverstorbenen Schwester.