Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Berechnung nach § 2 des Unterhaltstitel-Anpassungsgesetzes
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 10 UF 95/01
DRsp Nr. 2002/5457
Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Berechnung nach § 2 des Unterhaltstitel-Anpassungsgesetzes
1. § 1613 Abs. 1BGB enthält den Grundsatz, dass Unterhalt erst ab Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs zugesprochen werden kann. Diese wird gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1ZPO durch Klagezustellung begründet.2. Wenn § 2 des Unterhaltstitel-Anpassungsgesetzes hieran nicht anknüpft (vgl. auch BT-Drucksache 14/3781, S. 8), ist davon auszugehen, dass es insoweit nicht auf die Zustellung des Antrags, sondern auf dessen Einreichung bei Gericht ankommt.