I. Der Sachverhalt ist in dem angefochtenen Beschluß ausführlich und zutreffend dargestellt, so daß hierauf Bezug genommen werden kann.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§
Es ist schon fraglich, ob die vorläufige Anordnung des Amtsgerichts vom 6. August 1997 nicht (schon deshalb) unzulässig war, weil sie nicht innerhalb eines Hauptsacheverfahrens "Umgangsrecht", sondern nur innerhalb eines selbständigen Sorgerechtsverfahrens ergangen ist (so OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 234; 1989, 1108). Selbst wenn hier aber eine (ausnahmsweise zulässige vorläufige Anordnung (als "dienende Regelung") anzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 978), ist sie aus den nachfolgenden Gründen aufzuheben.
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