Die gemäß §
Das Amtsgericht hat zu Recht ein Umgangsrecht des Antragstellers ausgeschlossen, allerdings ist der Ausschluss zeitlich zu begrenzen.
Soweit das Amtsgericht in der Beschlussformel das Umgangsrecht unbefristet ausgeschlossen hat, begegnet dies Bedenken.
Der BGH (FamRZ 1994, 158, 160) hat ausgeführt, dass das Familiengericht gemäß § 1634 Abs. 2 BGB entweder Umfang und Ausübung des Umgangsrechts konkret regeln oder, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen muss. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Klarstellung, für welche Dauer ein Ausschluss des Umgangsrechts gemeint ist. Der unbefristete Ausschluss beseitigt die insoweit verbleibende Unsicherheit nicht, wann der Kindesvater eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehren kann.
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