OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2001
9 UF 152/01
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 ; BGB § 1684 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 223
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 323/99

Ausschluss des Umgangsrechts durch das Familiengericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 9 UF 152/01

DRsp Nr. 2003/2785

Ausschluss des Umgangsrechts durch das Familiengericht

1. Der Ausschluss des Umgangsrechts durch das Familiengericht ist geboten, wenn ein Kind Kontakte mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnt und aufgrund seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage wäre, die Konfliktsituation, der es durch Besuchskontakte ausgesetzt wäre, zu bewältigen.2. Der Ausschluss des Umgangsrechts ist jedoch zeitlich zu begrenzen.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 ; BGB § 1684 ; ZPO § 621e ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht ein Umgangsrecht des Antragstellers ausgeschlossen, allerdings ist der Ausschluss zeitlich zu begrenzen.

Soweit das Amtsgericht in der Beschlussformel das Umgangsrecht unbefristet ausgeschlossen hat, begegnet dies Bedenken.

Der BGH (FamRZ 1994, 158, 160) hat ausgeführt, dass das Familiengericht gemäß § 1634 Abs. 2 BGB entweder Umfang und Ausübung des Umgangsrechts konkret regeln oder, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen muss. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Klarstellung, für welche Dauer ein Ausschluss des Umgangsrechts gemeint ist. Der unbefristete Ausschluss beseitigt die insoweit verbleibende Unsicherheit nicht, wann der Kindesvater eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehren kann.