Das als Berufung bezeichnete, in der Sache als befristete Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Versorgungsausgleich ist in der sich aus dem Tenor ergebenden Form durchzuführen.
Der Versorgungsausgleich ist von den Parteien nicht durch den notariellen Vertrag vom 3. Oktober 1983 vor Notar Z. in W. rechtswirksam ausgeschlossen worden.
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