OLG Köln - Beschluß vom 29.08.2001
27 UF 265/00
Normen:
BGB § 1408 ; VAHRG § 3b Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1492
OLGReport-Köln 2002, 219
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 12.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 34/00

Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Unzumutbarkeit einer Beitragszahlung gem. § 3 b Nr. 2 VAHRG

OLG Köln, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 27 UF 265/00

DRsp Nr. 2002/11250

Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Unzumutbarkeit einer Beitragszahlung gem. § 3 b Nr. 2 VAHRG

1. Der im Versorgungsausgleich ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann sich auf eine anlässlich einer beabsichtigen Scheidung getroffene ehevertragliche Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall nicht berufen, dass die Ehepartner im Anschluss an den Ehevertrag die Ehe fortsetzen und gemeinsam Kinder adoptieren. In einem derartigen Fall ist die Regelung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den geänderten Verhältnissen anzupassen. Eine hiernach gebotene Anpassung kann im Einzelfall dazu führen, dass der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen ist.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Verpflichteten die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 3 b Nr. 2 VAHRG nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB § 1408 ; VAHRG § 3b Nr. 2 ;

Gründe:

Das als Berufung bezeichnete, in der Sache als befristete Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Versorgungsausgleich ist in der sich aus dem Tenor ergebenden Form durchzuführen.

Der Versorgungsausgleich ist von den Parteien nicht durch den notariellen Vertrag vom 3. Oktober 1983 vor Notar Z. in W. rechtswirksam ausgeschlossen worden.