OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2008
9 UF 28/08
Normen:
ZPO § 148; FGG § 53c; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2213
NJ 2008, 373
NJW-RR 2009, 369
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 30.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 166/06

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich zur Klärung der Startgutschriftenproblematik in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 9 UF 28/08

DRsp Nr. 2009/24723

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich zur Klärung der Startgutschriftenproblematik in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

Im Falle der sog. Startgutschriftenproblematik ist der Versorgungsausgleich gem. § 148 ZPO entsprechend - und nicht gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG entsprechend - auszusetzen (gegen OLG Stuttgart, 28. Dezember 2007, 15 UF 240/07).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 148; FGG § 53c; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Versorgungsausgleich derzeit auszusetzen ist. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unzutreffend bereits jetzt durchgeführt.

I.

Die Ehezeit ist die Zeit vom 01. April 2001 bis 30. November 2006, § 1587 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Zeit hat der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anwartschaften erworben (Bl. 35 d.A.); die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 168,75 EUR erworben (Bl. 36 d.A.).