OLG Naumburg - Beschluss vom 06.11.2006
3 UF 90/06
Normen:
ZPO § 621e ; BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 918
OLGReport-Naumburg 2007, 585
Vorinstanzen:
AG Osterburg, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 189/05

Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Rentenbezug des Berechtigten?

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 3 UF 90/06

DRsp Nr. 2007/2805

Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Rentenbezug des Berechtigten?

»1. Eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht zulässig, wenn zugunsten des Berechtigten vom Rentenversicherungsträger Leistungen erbracht werden, die sich aufgrund des Versorgungsausgleichs verändern würden. 2. Da die Aussetzung durch das FamG nur eine Zwischenentscheidung ist, steht dem Senat keine Sachentscheidungsbefugnis zu.«

Normenkette:

ZPO § 621e ; BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich ausgesetzt.

Gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde der beteiligten Rentenversicherung.

Sie verweist darauf, dass wegen der Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrenten bei beiden Parteien der Leistungsfall eingetreten sei und eine Aussetzung nicht in Frage komme.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und zwar als einfache Beschwerde (§ 19 FGG), denn bei der Aussetzung des Versorgungsausgleichs handelt es sich nicht um eine Endentscheidung im Sinne von § 621e ZPO, sondern um eine (verfahrensrechtliche) Zwischenentscheidung.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.