Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 3) als Tochter der Betroffenen hinsichtlich der Anordnung der Betreuung sowie der Person der Betreuerin beschwerdeberechtigt, § 69 g Abs.1 FGG.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen, §§ 27 Abs. 1 S.2 FGG, 550 ZPO.
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