OLG Köln - Beschluß vom 19.03.1999
16 Wx 30/99
Normen:
BGB §§ 1896, 1897 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 286
OLGReport-Köln 1999, 372
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 24/99
51 XVII J 173/96 - AG Köln,

Auswahl des Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 30/99

DRsp Nr. 1999/6239

Auswahl des Betreuers

»1. Die nur für ein von mehreren Konten des Betroffenen von diesem iner Person seines Vertrauens erteilte uneingeschränkte Vollmacht ist nicht mit einer sämtliche Geschäfte regelnden Altersvorversorgungsvollmacht, die gegebenenfalls die Anordnung der Betreuung entbehrlich machen kann, gleichzusetzen. 2. Erhebliche Konflikte unter den nahen Angehörigen des Betroffenen, die ihrerseits zur Übernahme der Betreuung bereit wären, rechtfertigen nur dann die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers, wenn der Betroffene diese Spannungen wahrnimmt und unter ihnen leidet und wenn die Auswahl eines familienfremden Betreuers die Spannungen zu mindern geeignet ist.«

Normenkette:

BGB §§ 1896, 1897 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 3) als Tochter der Betroffenen hinsichtlich der Anordnung der Betreuung sowie der Person der Betreuerin beschwerdeberechtigt, § 69 g Abs.1 FGG.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen, §§ 27 Abs. 1 S.2 FGG, 550 ZPO.