Die am 09.01.1997 geborene Klägerin zu 1. und die am 23.10.2000 geborene Klägerin zu 2. sind die Töchter des Beklagten aus seiner seit dem 09.01.2003 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der - inzwischen wiederverheirateten - Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin der Klägerinnen, in deren Haushalt die Klägerinnen leben. Beide Klägerinnen haben bis einschließlich April 2003 Leistungen nach dem
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