BayObLG vom 11.03.1994
1Z BR 109/93
Normen:
BGB §§ 1945, 1955; DDR: RechtsanwendungsG § 25 Abs. 2; EGBGB Art. 25 (a.F.), Art. 235 § 1, Art. 236 § 1; FGG § 7; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2; VermG § 2 Abs. 1; griechZGB Art. 1710, 1846 ff.;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 40
ErbPrax 1994, 195
ZEV 1994, 175

BayObLG - 11.03.1994 (1Z BR 109/93) - DRsp Nr. 1995/1320

BayObLG, vom 11.03.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 109/93

DRsp Nr. 1995/1320

Leitsatz (amtlich, verkürzt): Bei einem 1975 mit letztem Wohnsitz in München verstorbenen griechischen Staatsangehörigen richtet sich die Erbfolge einheitlich nach griechischem Recht, auch wenn zum Nachlaß ein in der früheren DDR gelegenes Grundstück gehörte und der Erblasser seit Jahrzehnten in Deutschland gelebt hatte. Die Möglichkeit einer Rechtswahl stand dem Erblasser nicht offen. Haben in einem solchen Fall die Erben die Erbschaft zur Niederschrift eines deutschen Nachlaßgerichts ausgeschlagen, und ist das Gericht in einer Weise tätig geworden, die geeignet war, das Vertrauen der Beteiligten in die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, so kann die Unwirksamkeit der Ausschlagung nicht daraus hergeleitet werden, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlaßgerichte für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung nicht gegeben gewesen sei.

Normenkette: