BayObLG - Beschluß vom 04.05.1992
1Z BR 6/90
Normen:
BGB § 1705, § 1674 Abs. 1, § 1776 Abs. 1, § 1791b Abs. 1 S. 1, § 1779 Abs. 1, § 1778 Abs. 1 Nr. 4, § 1741 Abs. 1; MSA Art. 1;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 1137
FamRZ 1992, 1346
Rpfleger 1993, 17

BayObLG - Beschluß vom 04.05.1992 (1Z BR 6/90) - DRsp Nr. 1995/7700

BayObLG, Beschluß vom 04.05.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 6/90

DRsp Nr. 1995/7700

1. Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß §§ 1705, 1674 Abs. 1 BGB, die Anordnung einer Vormundschaft sowie die Bestellung und Entlassung eines Vormundes sind Schutzmaßnahmen im Sinn von Art. 1 MSA. 2. Das Recht zur Benennung eines Vormunds nach § 1776 Abs. 1 BGB ist Ausfluß der elterlichen Sorge. Es wird in den Fällen nicht gewährt, in denen die elterliche Sorge anderweitig als durch den Tod verloren geht, zum Beispiel durch das Ruhen der elterlichen Sorge. 3. Ruht die elterliche Sorge, ist ein Vorschlag der leiblichen Mutter des Kindes zur Benennung eines Vormunds lediglich als Anregung für die Auswahl eines Vormunds zu werten, der im Hinblick auf § 1791b Abs. 1 S. 1 BGB zu prüfen ist.