BayObLG - Beschluß vom 23.01.1992
BReg 3 Z 204/91
Normen:
BGB § 1600i Abs. 1, § 1600k Abs. 4 S. 2; FGG §§ 13a, 56c; NEG Art. 12 § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 11
DAVorm 1992, 526
FamRZ 1992, 984
NJW-RR 1992, 776

BayObLG - Beschluß vom 23.01.1992 (BReg 3 Z 204/91) - DRsp Nr. 1996/3195

BayObLG, Beschluß vom 23.01.1992 - Aktenzeichen BReg 3 Z 204/91

DRsp Nr. 1996/3195

Ein vor dem 1.7.1970 erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis hatte nur die Wirkung, daß der Mann sich nicht darauf berufen konnte, ein anderer habe der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt. Hingegen galten das uneheliche Kind und sein Vater nicht als verwandt. Seit Inkrafttreten des NEG vom 19.8.1969 ist ein Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat, auch rechtlich als Vater des Kindes anzusehen. Zugleich mit der Neuregelung eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Anerkenntnis innerhalb bestimmter Fristen anzufechten. Für die Anfechtung vor dem 1.7.1970 erklärter Anerkenntnisse wurde keine Frist eingeführt, so daß eine derartige Anfechtung nicht fristgebunden ist.