BayObLG - Beschluß vom 26.11.1992 (3Z AR 140/92) - DRsp Nr. 1996/16257
BayObLG, Beschluß vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 140/92
DRsp Nr. 1996/16257
Ein Betreuungsverfahren kann aus wichtigen Gründen auch dann an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden, wenn noch kein Betreuer bestellt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers und seine Auswahl die Anhörung des Betroffenen zu verlangen und längere Ermittlungen erfordern, weshalb es durchaus zweckmäßig sein kann, daß die Handlungen von einem anderen, auch weiterhin mit dem Verfahren zu befassenden Gericht vorgenommen werden.